
Hilfe für junge Volljährige
§ 41 SGB VIII
Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.

Sozialpädagogische Familienhilfe
§ 31 SGB VIII
Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.

soziale Gruppenarbeit (SOKO29)
§ 29 SGB VIII
Die soziale Gruppenarbeit nach §29 SGB VIII (SoKo29) bzw. nach §27.2 SGB VIII legt besonderen Wert auf die Vielfalt der Zielgruppe und die Berücksichtigung individueller Bedürfnisse. Durch eine bedürfnisorientierte und diversitätssensible Gestaltung der Aktivitäten sowie eine respektvolle und wertschätzende Gruppenatmosphäre sollen die sozialen Kompetenzen gestärkt und die individuelle Entwicklung der Teilnehmenden gefördert werden. Die kontinuierliche Evaluierung gewährleistet eine an den Bedürfnissen der Zielgruppe orientierte Weiterentwicklung der sozialpädagogischen Arbeit.
Unsere Gruppen:
Jungengruppe – Dienstag, 13:00–16:00 Uhr
Alter: 9–12 Jahre
Mädchengruppe – Dienstag, 18:00–20:00 Uhr
Alter: 14–18 Jahre
Mädchengruppe – Donnerstag, 16:00–19:00 Uhr
Alter: 11–13 Jahre
SOKO – Freitag, 13:00–17:30 Uhr
Alter: 14–17 Jahre

Erziehungsbeistandschaft und Betreuungshilfe
§ 30 SGB VIII
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
§ 35 SGB VIII
Jugendliche, die eine intensive Unterstützung zur sozialen Integration und eigenverantwortlichen Lebensführung benötigen, können von der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung profitieren. Diese Maßnahme ist typischerweise auf einen längeren Zeitraum ausgerichtet und wird speziell auf die individuellen Bedürfnisse des Einzelnen zugeschnitten.

Betreuungsweisung
§ 30 SGB VIII
Die Betreuungsweisung ist eine Hilfeform für Jugendliche und Heranwachsende, die durch ein Gericht angeordnet wird. Ziel ist es, junge Menschen nach einer Straftat individuell zu unterstützen und erneute Straffälligkeit zu vermeiden.
Im Mittelpunkt steht eine feste Bezugsperson, die den Jugendlichen über einen bestimmten Zeitraum begleitet. Die Betreuung findet im direkten Lebensumfeld statt und orientiert sich an den persönlichen Bedürfnissen und Problemlagen.

ambulantes Clearing
§ 27,2 SGB VIII
Das Clearing in der Familienhilfe ist ein fachlicher Prozess zur genauen Bedarfsermittlung einer Familie. Wir analysieren die sozialen, ökonomischen, psychologischen und gesundheitlichen Aspekte, um ein präzises Bild der Familiensituation zu erhalten. Die Ergebnisse dienen als Grundlage, um individuell angepasste Hilfsmaßnahmen zu entwickeln, die effektiv zur Stärkung der familiären Autonomie und Verbesserung der Lebenssituation beitragen.

ambulante Familientherapie (AFT)
§ 27,2 SGB VIII
Ambulante Familientherapie ist eine Form der Therapie, die Familien dabei unterstützt, Probleme und Konflikte in einem vertrauten Umfeld zu lösen. Die Sitzungen finden in der Regel in der Wohnung der Familie oder an einem neutralen Ort statt und bieten den Beteiligten offen über ihre Herausforderungen zu sprechen. Ziel ist es, die Kommunikation und das Verständnis innerhalb der Familie zu verbessern und gemeinsam an Lösungen zu arbeiten.
